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Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
- Notstandslage- gegenwärtige (Dauer-)Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Fortbewegungsfreiheit) des Täters selbst, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person
- erforderlichen Notstandshandlung
- Verhältnismäßigkeit (kein wesentliches Überschreiten wie bei § 34 StGB)
- keine Zumutbarkeit der Hinnahme der Gefahr (pflichtwidrige Verursachung der Gefahr (nicht bei der Nothilfe); bei erhöhten Gefahrtragungspflichten (Soldaten, Polizeibeamten, Feuerwehrmänner, Garantenstellung))
- Rettungswille und pflichtmäßige Prüfung etwaiger Abwendungsmöglichkeiten
Tags: Entschuldigender Notstand
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010