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Feststellung unverzüglich nachträglich ermöglichen (gem. § 142 StGB)
Feststellungen zu Unfallbeteiligung, Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des PKW ohne schuldhafte Verzögerung bei nahe gelegenen Polizeidienststelle oder Berechtigten ermöglichen.
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Quelle: VS 3 Skript 3
Quelle: VS 3 Skript 3