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Nachbarschaftsrechtlicher Anspruch auf Laubrente liegt nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen vor
Ein Anspruch auf "Laubrente" nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kann zwar in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit hat, die Beseitigung eines bestimmten Baums zu verlangen. Weitere Voraussetzung ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung allerdings, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleidet, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des von ihr bewohnten Reihenhauses mit Garten. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der im Eigentum der beklagten Stadt steht. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen.
Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere wegen der herabfallenden Blätter, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beeinträchtigungen erreichten ein solches Maß, dass sie von der Stadt für mehrere Jahre eine Entschädigung i.H.v. jährlich 3.944 € verlangen könne.
Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision vor dem BGH wurde nicht zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der beklagten Stadt keinen Anspruch auf "Laubrente" gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
Ein solcher Anspruch kann zwar dann in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit hat, die Beseitigung des Baums zu verlangen - etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt ist, der Baum unter Schutz steht oder dergleichen. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf "Laubrente" ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung allerdings, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleidet, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Doch daran fehlte es hier.
Der vom Gericht beauftragte Gutachter hatte festzustellen, welcher Aufwand für die Pflege des Grundstücks der Klägerin anfällt, wenn man die beiden Eichen außer Betracht lässt. Zudem sollte der Sachverständige ermitteln, welcher Aufwand anfällt, wenn man die beiden Eichen berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war allerdings nur ein Achtel des gesamten Aufwands für die Pflege des Grundstücks durch die beiden Eichen verursacht. Und ein solcher Mehraufwand ist als zumutbar angesehen.
Außerdem war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die beiden Eichen schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihr Haus erwarb, vorhanden und bereits damals recht groß waren.
OLG Karlsruhe 10.9.2009, 6 U 184/07
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des von ihr bewohnten Reihenhauses mit Garten. Hinter den Reihenhäusern befindet sich ein bewaldeter Grundstücksstreifen, der im Eigentum der beklagten Stadt steht. Unmittelbar neben dem Garten der Klägerin stehen zwei alte, hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Klägerin hineinragen.
Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten geltend gemacht, sie habe aufgrund der von den Eichen ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere wegen der herabfallenden Blätter, Eicheln und Ästen erheblichen Mehraufwand bei der Pflege ihres Gartens. Diese Beeinträchtigungen erreichten ein solches Maß, dass sie von der Stadt für mehrere Jahre eine Entschädigung i.H.v. jährlich 3.944 € verlangen könne.
Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision vor dem BGH wurde nicht zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der beklagten Stadt keinen Anspruch auf "Laubrente" gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
Ein solcher Anspruch kann zwar dann in Betracht kommen, wenn der betroffene Grundstücksnachbar keine Möglichkeit hat, die Beseitigung des Baums zu verlangen - etwa weil ein entsprechender Anspruch verjährt ist, der Baum unter Schutz steht oder dergleichen. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf "Laubrente" ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung allerdings, dass die Nachteile, die der Nachbar durch den Baum erleidet, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Doch daran fehlte es hier.
Der vom Gericht beauftragte Gutachter hatte festzustellen, welcher Aufwand für die Pflege des Grundstücks der Klägerin anfällt, wenn man die beiden Eichen außer Betracht lässt. Zudem sollte der Sachverständige ermitteln, welcher Aufwand anfällt, wenn man die beiden Eichen berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war allerdings nur ein Achtel des gesamten Aufwands für die Pflege des Grundstücks durch die beiden Eichen verursacht. Und ein solcher Mehraufwand ist als zumutbar angesehen.
Außerdem war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die beiden Eichen schon zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihr Haus erwarb, vorhanden und bereits damals recht groß waren.
OLG Karlsruhe 10.9.2009, 6 U 184/07
Tags: baum, laubrente, rente, unzumutbare Beeinträchtigung
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