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Alle Oberthemen / Jura / Verwaltungsprozessrecht / ÖR Verwaltungsprozessrecht
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Verwaltungsrechtsweg
1. Keine aufdrängende Sonderzuweisung
2. Generalklausel § 40 I 1 VwGO
     a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
        aa) Abgrenzung öff.-r. / privates Recht bei
               Eingriffsverwaltung -> Vorbehalt des Gesetzes bedarf §
              -> anhand der Sonderrechtstheorie: Streitentscheidende
                   Norm öff.r Natur, wenn ausschließlich Hoheitsträger
                   berechtigt oder verpflichtet (/zum Einschreiten bzw dem
                   Erlass entsprechender Ordnungsverfügungen)
               Leistungsverwaltung -> Vorbehalt d. Gesetzes nur wenn
                                                         Rechte Dritter tangiert
               Rechtl. Quali. Leistungserbringung: Nach Organisations-
                 und Handlungsform. Priv.r. Org -> priv. Handl.,
                 Ausnahme: Beleihung. Sonst: Wahlrecht bzgl. Handl.form
                 Indizien: Gebühr (<> Entgelt), Satzung (<> AGB),
                 Androhung v. Zwangmitteln, Anschluss/Benutzungszwang
     b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
           -> Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit (formell, materiell)
     c) keine "abdrängende Sonderzuweisung
           -> Insb.: § 23 EGGVG
           Behörde: Funktional -> Jede B die im Rahmen d. StrRpflege
             exekutiv tätig wird
           Verfügung: (Justiz-)VA und auch (Justiz-)Realakte
           Maßnahme: als Ermittlungsperson/Strafverfolgung=repressiv
                                 zur Gefahrenabwehr -> präventiv
              Doppelfunktionale Maßnehmane -> Abgrenzung:
               1. Art (vorläufig -> prä., entgültig -> repr.)
               2. Zweck (Obj. Dritter: Gefahrenabwehr/Strafverfolgung?)
               3. Mehrdeutig? -> Schwergewicht
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Karteninfo:
Autor: Fedder
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsprozessrecht
Veröffentlicht: 10.02.2010

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