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Voraussetzungen tatsächliche Verständigung
- Sachverhalt nicht, nur erschwert oder nur unter erheblichem und unangemessenem Auf- wand ermittelbar (Schätzung, Wertermittlung und zukunftsorientierte Prognose)
- Verständigung über Ungewissheiten im Sachverhalt (schwer zu trennen von Rechtsfragen...)
- Beteiligung eines für Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers seitens der Finanzbehörde
- beidseitiger Rechtsbindungswille
- nach außen zweifelsfrei wirksam zum Ausdruck gelangt (mündl. oder schriftl.)
- Vereinbarung führt nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis (Evidenzprüfung)