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Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch
- unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, was zu der Vollendung notwendigt ist
- beendet ist der Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat glaubt, zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges alles Notwendige und Mögliche zur ERfolgsherbeiführung getan zu haben
- Zeitpunkt:
- (alte) Tatplantheorie- es wird auf die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn abgestellt
- Rücktrittshorizont- es wird auf die Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung abgestellt
- Korrektur des Rücktrittshorizonts- sofern ein Täter in unmittelbarem zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der letzten Ausführungshandlung seine Beurteilung korrigiert, ist der Zeitpunkt der Korrektur der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt
Tags: unbeendeter und beendeter Versuch
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010