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Kompensation für überlange Verfahrensdauer
Eine von den Justizbehörden verursachte erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf zügige Durchführung des Verfahrens aus Art. 6 I 1 MRK und Art. 20 III GG, beim Vollzug von Untersuchungshaft auch in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 II GG. Zur Kompensation einer solchen konventions- und verfassungswidrigen Verfahrensverzögerung ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Diese »Vollstreckungslösung« hat der Große Strafsenat des BGH mit seiner Entscheidung vom 17. 1. 2008 begründet und damit die bis dahin geltende »Strafabschlagslösung« aufgegeben. Dadurch wird der Vorgang der Strafzumessung von der Präge der Entschädigung für eine konventions- und verfassungswidrige Verfahrensverzögerung abgekoppelt.