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Wahlkreiseinteilung
- gefolgt aus Art 38 GG
- Wahlkreise möglichst gleichartig gestalten (Einwohnerzahl)
+ historische gewachsene Kreise (zB Landkreise etc) ist vhm
- Neuanpassung nur notwendig soweit signifikante Abweichung vom Durchschnitt
- ausgerichtet an der Anzahl der Wahlberechtigten
P Minderjährige
- grundsätzlich nicht zu bewerten; es wird angenommen dass das Verhältnis von MJ z Wahlberechtigten bundesweit etwa gleich sei
- aber soweit eine erhebliche Abweichung festzustellen ist, ist diese bei der Wahlkreiseinteilung zu berücksichtigen
- Wahlkreise möglichst gleichartig gestalten (Einwohnerzahl)
+ historische gewachsene Kreise (zB Landkreise etc) ist vhm
- Neuanpassung nur notwendig soweit signifikante Abweichung vom Durchschnitt
- ausgerichtet an der Anzahl der Wahlberechtigten
P Minderjährige
- grundsätzlich nicht zu bewerten; es wird angenommen dass das Verhältnis von MJ z Wahlberechtigten bundesweit etwa gleich sei
- aber soweit eine erhebliche Abweichung festzustellen ist, ist diese bei der Wahlkreiseinteilung zu berücksichtigen
Tags: Verfassungsrecht
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