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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Rechtfertigung Enteignung
gesetzl Grundlage gem Art 14 III

zum Wohl d Allgemeinheit
- schwerwiegendes öff Int ist dringend
+ auch Übereignung an Priv ist gem Art 14 III zulässig soweit dies zur Erüllung öff Aufgaben notwendig ist
+ Enteignungszweck muss im Gesetz deutlich umschrieben sein
> Austausch d Enteignungszwecks unzulässg, widerspricht Art 14 III, 19 IV

gesetzl Entschädigungsklausel
- muss Art & Ausmass d Entschädigung regeln
+ salvatorische Klausel genügen nicht d Warnfunktion an den Gesetzgeber

VHM
- Verstoß begründet Pflicht z Rückübereignung gem Art 14 I, III
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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