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Unmittelbare Ausführung/Sofortvollzug (Art. 9 / Art. 53 Abs. 2 PAG)
Grundsätzlich geht die Polizei gegenüber einem Pflichtigen mit Erlass einer Grundverfügung (Primärmaßnahme) und ggf. mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung (Sekundärmaßnahme) vor.
Die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr kann es aber erfordern, dass von diesem Grundprinzip abgewichen wird, z.B. weil der für die Grundverfügung Pflichtige unbekannt ist, nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder eine Grundverfügung von vornherein keinen Erfolg verspricht.
Der Gesetzgeber hat der Polizei zwei Möglichkeiten an die Hand gegeben:
Die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr kann es aber erfordern, dass von diesem Grundprinzip abgewichen wird, z.B. weil der für die Grundverfügung Pflichtige unbekannt ist, nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder eine Grundverfügung von vornherein keinen Erfolg verspricht.
Der Gesetzgeber hat der Polizei zwei Möglichkeiten an die Hand gegeben:
- Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Art. 9 Abs. 1 PAG Möglichkeit, die an sich anzuordnende Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Nur vertretbare Handlungen.
- Sofortvollzug Art. 53 Abs. 2 PAG BEACHTE: nicht zu verwechseln mit sofortiger Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 VwGOAnwendung von Verwaltungszwang ohne vorausgehende Grundverfügung. Vertretbare und unvertretbare Handlungen.