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Zeugnisberichtigungsanspruch
- Ist ein Zeugnis nicht zutreffend hat der AN ein Zeugnisberichtigungsanspruch
- Hat der AN das Zeugnis empfangen, muss er seinen Korrekturwunsch bald geltend machen
- Der AG kann sich Schadensersatzpflichtig machen nach §280 1,2 §286 BGB)
- Hat der AN das Zeugnis empfangen, muss er seinen Korrekturwunsch bald geltend machen
- Der AG kann sich Schadensersatzpflichtig machen nach §280 1,2 §286 BGB)