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142
Änderungskündigungsschutzklage
§ 2 KSchG, § 4 S. 2 KSchG

Annahme unter Vorbehalt (Ausnahme zu 150 II BGB)

Vorbehalt = gerichtl. Feststellung der sozialen Verträglichkeit der Änderung = § 4 S. 2 KSchG
- Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Änderungen
- unwirksame Änderung = § 8 KSchG = Wiederherstellung der ursprgl. Bedingungen
- wirksame Änderung = Vorbehalt (-) = Änderungen wirken

Sollte keine Klage erfolgen erlischt der Vorbehalt gem. § 7, 2. HS.
Tags: Arbeitsrecht
Quelle:
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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