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Übertragung einer Vormerkung
- erfolgt durch Abtretung des Übereignungsanspruchs
- benötigt keine erneute Eintragung ins Grundbuch
- analoge Anwendung von § 401, Vormerkung als akzessorisches Nebenrecht
Gutgläubiger Erwerb von Vormerkungen ist str.
- hM (-) für Vormerkungen besteht kein Rechtsschein; Übertragung nach 401 ist gesetzlich nicht rechtsgeschäftlich
- Rspr (+) mittelbares Rechtsgeschäft existiert weiterhin (Abtretung der Forderung); vgl. mit Hypothek
+ Kritik an Rspr: Es fehlt am Publizitätsakt; bei der Hypothek existiert die Briefübergabe; fehlt bei der Vormerkung
- 892, 893 analog (hM)
- benötigt keine erneute Eintragung ins Grundbuch
- analoge Anwendung von § 401, Vormerkung als akzessorisches Nebenrecht
Gutgläubiger Erwerb von Vormerkungen ist str.
- hM (-) für Vormerkungen besteht kein Rechtsschein; Übertragung nach 401 ist gesetzlich nicht rechtsgeschäftlich
- Rspr (+) mittelbares Rechtsgeschäft existiert weiterhin (Abtretung der Forderung); vgl. mit Hypothek
+ Kritik an Rspr: Es fehlt am Publizitätsakt; bei der Hypothek existiert die Briefübergabe; fehlt bei der Vormerkung
- 892, 893 analog (hM)
Tags: Abtretung, Sachenrecht
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