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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Berechtigte GOA auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB i.V.m. §§ 677, 683 Satz 1 BGB)
1. Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677)

    a) Besorgung eines Geschäfts für einen anderen

        aa) Geschäftsbesorgung

        bb) Für einen anderen, d. h.
     (1) entweder: Objektiv fremdes Geschäft
          dann wird ein Fremdgeschäftsführungswille vermutet
     (2) Oder: Objektiv neutrales Geschäft;
          dann muß ein Fremdgeschäftswille eigens dargetan sein

    b) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

2. Berechtigung der Geschäftsführung

    a) Einklang mit dem wirklichen Willen d. Geschäftsherrn (§ 683 Satz 1)

    b) Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
        wofür dessen Interesse ausschlaggebend ist (§ 683 Satz 1)

    c) Genehmigung des Geschäftsherrn (§ 684 Satz 2)

    d) Erfüllung einer öffentlichen Pflicht des Geschäftsherrn
        oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (§§ 679, 683 Satz 2)

3. Rechtsfolge: Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz
    (§ 683 i.V.m. § 670), auch bei erfolglosen Aufwendungen

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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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