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Unfallbeteiliger
(i.S.d. § 142 StGB)
Ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigettragen haben kann (s. §§ 142(5) StGB, 34 StVO);
Beteiligter kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Unfalls auch vor Ort war
Ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigettragen haben kann (s. §§ 142(5) StGB, 34 StVO);
Beteiligter kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Unfalls auch vor Ort war
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Quelle: VS Skript
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