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Rechtsweg bei polizeilichem Handeln
Massnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr
-> § 40 VwGO = Verwaltungsrechtsweg
iRd Strafverfolgung in Eil- & Notfällen anstelle des Richters
-> § 98 II StPO (analog bei repressiven Fällen die keine Beschlagnahme sind) = ordentliche Gerichte
iRd regulären Strafverfolgung
-> bei JustizVA § 23 EGGVG = ordentliche Gerichte
-> § 40 VwGO = Verwaltungsrechtsweg
iRd Strafverfolgung in Eil- & Notfällen anstelle des Richters
-> § 98 II StPO (analog bei repressiven Fällen die keine Beschlagnahme sind) = ordentliche Gerichte
iRd regulären Strafverfolgung
-> bei JustizVA § 23 EGGVG = ordentliche Gerichte
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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