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10. Was wissen Sie über den Erholungsurlaub und was ist Voraussetzung für dessen Antritt?
Erstmaliger Anspruch: 1/12 des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat (=2 Tage), ab sechs Monaten voller Anspruch.
Hälfte des Erholungsurlaubes muss ungeteilt zu verbrauchen sein. Jahresplan: Gleichrangige Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen durch Leiter der Dienststelle.
Anspruch pro Kalenderjahr:
* bis 25 Dienstjahre: 5 Wochen
* ab 25 Dienstjahre (Erreichen bis 30. September): 6 Wochen
Verfall: am 31. Dezember des Folgejahres, außer Verbrauch ist aus dienstlichen Gründen nicht möglich (Dienststellenleiter stellt dies fest) - dann Verfall ein Jahr später.
Aufschub, Unterbrechung: Bei besonderen dienstlichen "Rücksichten": Aufschieben des bereits vereinbarten Urlaubsantrittes oder Unterbrechung - nachweisbar entstehende Mehrausgaben sind dann zu ersetzen (Stornogebühr, Reisekosten)
Krankheit: unterbricht den Urlaubern länger als drei Kalendertage (Dienststelle unverzüglich verständigen, ärztliches Zeugnis). Im Ausland: behördliche Bestätigung über Arzt nötig. Nicht erforderlich wenn in Krankenhaus (Bestätigung nötig). Bei Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung.
Finanzielle Abgeltung des aliquoten Urlaubsanspruchs: Möglichkeit besteht (kein Rechtsanspruch).
Vorgriff: bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag möglich (kein Rechtsanspruch).
Urlaubsmathematik: Wenn während oder am Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt: ein Tag mehr Urlaub (außer Freitag ist für Teilzeitbedienstete kein Arbeitstag).
Aliquotierung:
* Wenn Urlaub vor Karenzurlaub noch nicht verbraucht ist
* im Kalenderjahr des Präsenz- oder Zivildienstes
Hälfte des Erholungsurlaubes muss ungeteilt zu verbrauchen sein. Jahresplan: Gleichrangige Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen durch Leiter der Dienststelle.
Anspruch pro Kalenderjahr:
* bis 25 Dienstjahre: 5 Wochen
* ab 25 Dienstjahre (Erreichen bis 30. September): 6 Wochen
Verfall: am 31. Dezember des Folgejahres, außer Verbrauch ist aus dienstlichen Gründen nicht möglich (Dienststellenleiter stellt dies fest) - dann Verfall ein Jahr später.
Aufschub, Unterbrechung: Bei besonderen dienstlichen "Rücksichten": Aufschieben des bereits vereinbarten Urlaubsantrittes oder Unterbrechung - nachweisbar entstehende Mehrausgaben sind dann zu ersetzen (Stornogebühr, Reisekosten)
Krankheit: unterbricht den Urlaubern länger als drei Kalendertage (Dienststelle unverzüglich verständigen, ärztliches Zeugnis). Im Ausland: behördliche Bestätigung über Arzt nötig. Nicht erforderlich wenn in Krankenhaus (Bestätigung nötig). Bei Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung.
Finanzielle Abgeltung des aliquoten Urlaubsanspruchs: Möglichkeit besteht (kein Rechtsanspruch).
Vorgriff: bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag möglich (kein Rechtsanspruch).
Urlaubsmathematik: Wenn während oder am Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt: ein Tag mehr Urlaub (außer Freitag ist für Teilzeitbedienstete kein Arbeitstag).
Aliquotierung:
* Wenn Urlaub vor Karenzurlaub noch nicht verbraucht ist
* im Kalenderjahr des Präsenz- oder Zivildienstes
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 37 und 38
Quelle: S. 37 und 38
Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009