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Wo ist der Schuldbetritt gesetzlich geregelt und wie kommt er zustande? Besteht ein Formzwang?
Der Schuldbeitritt hat keine gesetzliche Regelung erfahren, wird jedoch in einigen Normen, z.B. § 546 II BGB, vorausgesetzt. Seine Zulässigkeit ergibt sich im übrigen aus der Vertragsfreiheit der Parteien. Er kann auf zwei Wegen verwirklicht werden: Entweder durch Vertrag zwischen Beitretendem und Gläubiger (§ 414 BGB analog) oder als echter Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) zwischen Beitretendem und ursprünglichem Schuldner. Grundsätzlich besteht kein Formzwang. Eine analoge Anwendung von § 492 BGB analog kommt aber in entsprechenden Fallgestaltungen in Betracht.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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