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konkrete Normenkontrolle/Obersatz Begründetheit
I.Zuständigkeit
II.Vorlageberechtigung (Gerichte)
III.Vorlagegegenstand
IV.Überzeugung von der Nichtigkeit des Gesetzes
V.Entscheidungserheblichkeit der Norm
>Das Gericht muss im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders zu entscheiden haben als bei deren Gültigkeit. Dies dient dem Zwecke der schnellen Abwicklung. So muss der Richter zuerst eine hypothetische Prüfung bei der die Gültigkeit der Norm vorausgesetzt wird vornehmen incl der Auslegung einer Ermessensvorschrift.
IV.Form
>keine Frist
Der Antrag auf konkrete Normenkontrolle ist begründet,wenn das vorgelegte Gesetz(konkretisieren!!!) tatsächlich gegen das Grundgesetz (bzw. im Falle eines Landesgsetz gegen Bundesrecht oder das GG) verstößt
II.Vorlageberechtigung (Gerichte)
III.Vorlagegegenstand
IV.Überzeugung von der Nichtigkeit des Gesetzes
V.Entscheidungserheblichkeit der Norm
>Das Gericht muss im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders zu entscheiden haben als bei deren Gültigkeit. Dies dient dem Zwecke der schnellen Abwicklung. So muss der Richter zuerst eine hypothetische Prüfung bei der die Gültigkeit der Norm vorausgesetzt wird vornehmen incl der Auslegung einer Ermessensvorschrift.
IV.Form
>keine Frist
Der Antrag auf konkrete Normenkontrolle ist begründet,wenn das vorgelegte Gesetz(konkretisieren!!!) tatsächlich gegen das Grundgesetz (bzw. im Falle eines Landesgsetz gegen Bundesrecht oder das GG) verstößt