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Fremdheit der Sache (§ 242 StGB)
- keine Fremdheit bei Alleineigentum des Täters- wenn weder Mit- oder Gesamthandseigentum noch Vorbehalts- oder Sicherungseigentum eines anderen besteht
- ein Anwartschaftsrecht ist dem vollen Recht nicht gleichzustellen. Hingegen geht durch Verpfändung oder Beschlagnahme das Eigentum nicht verloren
- zivilrechtliche Rückwirkungen dürfen auf das Strafrecht nicht übertragen werden
- herrenlos können Sachen von Natur aus sein (z.B. wilde Tiere oder der menschliche Leichnam). Sachen können aber auch durch Eigentumsaufgabe herrenlos werden (§ 959 BGB)
Tags: Fremdheit der Sache
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010