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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Freizügigkeit, Art. 11
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
Nur für Deutsche (kein Menschenrecht); Ausländer evt.über Art. 2 I; jur. Pers. gem. Art.19 II.
b. sachlicher Schutzbereich
Freizügigkeit bedeutet zum einen, daß jeder Deutsche die Möglichkeit haben muß, sich an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
Unter Wohnsitz wird dabei der ständige Aufenthalt an einem Ort, unter Aufenthalt dagegen nur ein kurzfristiges Verweilen verstanden. Weiterhin ist auch der Weg zwischen dem alten und dem neuen Aufenthaltsort geschützt.
Auch Einreise, aber nicht Ausreise.
2. Eingriff
Nur durch direkte, imperative Einwirkung (Aufenthaltsverbot), nicht mittelbare oder faktische Belastungen.
3. Beschränkungen
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt der Art. 11 II.

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Karteninfo:
Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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