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Was sind die Rechtsfolgen der Rechtsscheinhaftung?
->gutgläubiger Dritter ist so zu stellen,wie er stünde,wenn Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche
->gegen die können keine Ansprüche entstehen
->nur Zurechnungsbasis für die Haftung der Scheingesellschafter
(da sie in Wirklichkeit nicht besteht=>kein Gesellschaftsvermögen)
(im Gegensatz zur fehlerhaften Gesellschaft,bei der ein wirksames Innen-und Außenverhältnis besteht)
->gegen die können keine Ansprüche entstehen
->nur Zurechnungsbasis für die Haftung der Scheingesellschafter
(da sie in Wirklichkeit nicht besteht=>kein Gesellschaftsvermögen)
(im Gegensatz zur fehlerhaften Gesellschaft,bei der ein wirksames Innen-und Außenverhältnis besteht)
Tags: Rechtsscheinhaftung;Rechtsfolgen
Quelle: Hemmer,ZivilR,S.176,177
Quelle: Hemmer,ZivilR,S.176,177
Karteninfo:
Autor: Caro666
Oberthema: Jura
Thema: Gesellschaftsrecht
Schule / Uni: Uni Köln
Ort: Köln
Veröffentlicht: 29.03.2010