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Angriff i.S.v. § 32 StGB
Jede durch menschliches Verhalten unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene Verletzung (Bedrohung) eines Rechtsgutes, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist. (§ 32)
Beachte: Auch fahrlässige oder schuldlose Handlungen, bzw. Reflexbewegungen oder solche eines Bewusstlosen.
Beachte: Auch fahrlässige oder schuldlose Handlungen, bzw. Reflexbewegungen oder solche eines Bewusstlosen.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010