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Erläutern Sie umfassend den Begriff der Bürgschaft auf erstes Anfordern. Gehen Sie dabei auch auf die Grenzen der Gläubigerrechte ein.
Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern liegt vor, wenn der Gläubiger den Bürgen aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen kann, ohne den Nachweis erbringen zu müssen, dass der Sicherungsfall eingetreten ist. Faktisch handelt es sich somit um einen Verzicht des Bürgen auf die Einreden der §§ 768, 770 BGB. Die Frage, ob der Bürgenfall tatsächlich eingetreten ist, ist dementsprechend in einem Rückforderungsprozess des Bürgen gegen den Gläubiger zu klären. Ist der Sicherungsfall nicht eingetreten, bestehen Ansprüche des Bürgen gegen den Gläubiger aus §§ 812 ff. BGB. Zu beachten ist, dass der BGH in seiner neueren Rechtsprechung regelmäßug von einem Rechtsmissbrauch (dolo agit) des Gläubigers ausgeht, da das Institut der Bürgschaft auf erstes Anfordern den Schutzzwecken der §§ 765 ff. BGB diametral zuwiderläuft. Der Bürgschaft auf erstes Anfordern ist auf Grundlage dieser kritischen Rechtsprechung damit weitgehend der Boden entzogen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010