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Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln"
- eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln wird angenommen, wenn der Täter Tatmittel einsetzt, deren Wirkungsweise er im Einzelfall nicht sicher beherrschen kann und die geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden (Feuer, Sprengstoff, radioaktive und giftige Stoffe, Schnellfeuerwaffe)
- Möglichkeit der Gefährdung muss vorliegen, aber keine konkrete Gefährdung
- begründet der Einsatz von gemeingefährlichen Mitteln auch einen bedingten Vorsatz bezüglich der Tötung von anderen Menschen, gegen die sich der Angriff nach der Vorstellung des Täters nicht unmittelbar richtet???
Tags: gemeingefährliche Mittel
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010