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Wie wird ein Vorkaufsrecht ausgeübt?
Das Vorkaufsrecht wird durch einseitige, empfangsbedürftige, formlose Willenerklarüng ausgeübt, § 464 I BGB ggf. i.V.m. § 1098 I 1 BGB.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010