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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll der Grundsatz der Gleichheit der Wahl den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert garantieren. Welche Einwände bestehen gegen diese Annahme?
Ein gleicher Erfolgswert ist beim Mehrheitswahlrecht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Stimmen für unterlegene Bewerber überhaupt keinen Erfolgswert haben. Dasselbe gilt für ein Verhältniswahlrecht, das mit einer Sperrklausel versehen ist. Durch die Gleichheit der Wahl lässt sich deshalb neben dem gleichen Zählwert nur die gleiche Erfolgschance garantieren.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010