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Urkunde (§§ 267, 274 StGB)
- "normale" Urkunde- verkörperte Gedankenerklärungen (Perpetuierungsfunktion), die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erheben (Beweisfunktion), und ihren Aussteller erkennen lassen (Garantieunktion)
- verkörperte Gedankenerklärung- menschliche Willensäußerung über einen bestimmten Sachverhalt (Abzugrenzen von Augenscheinobjekten und Kennzeichen), nit einer Sache dauerhaft fest verbunden
- Beweiseignung- wenn die Gedankenerklärung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung relevant werden kann
- Beweisbestimmung- Absichtsurkunden, Deliktsurkunden, Zufallsurkunden
- Erkennbarkeit des Ausstellers- Aussteller ist derjenige, der geistig hinter dem gedanklichen Inhalt steht, sich also entweder nach außen hin ausdrücklich zu der Urheberschaft bekennt oder sich diese nach den Umständen zurechnen lassen muss ("Geistigkeitsthoerie")
Tags: Urkunde
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010