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Baurecht: Bauplanungsrecht
Wann liegt ein Bebauungsplan in Vorbereitung vor?
Woran erkennt man typischer Weise an einer Klausur, das ein Bebauungsplan in Vorbereitung zu prüfen ist?
Wann bedarf es dem Einvernehmen der Gemeinden gemäß § 36 BauGB?
Wann liegt ein Bebauungsplan in Vorbereitung vor?
Woran erkennt man typischer Weise an einer Klausur, das ein Bebauungsplan in Vorbereitung zu prüfen ist?
Wann bedarf es dem Einvernehmen der Gemeinden gemäß § 36 BauGB?
Vorhaben gemäß § 33 BauGB
1) Keine Zulässigkeit nach §§ 30, 34, 35 BauGB
2) Planungsbeschluß für B - Plan gefasst, § 2 I 2 BauGB
3) Formelle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4
3) Materielle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4: (+), wenn nur formelle Voraussetzungen fehlen.
5) Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB
6) RF:: § 33 I BauGB = gebundene Entscheidung, bei Vorabzulassung, §§ 33 II, III BauGB (wenn formelle Planreife nicht vorliegt = Ermessen)
Gemeinde hat Aufstellungsbeschluß gefasst und der Antragssteller erkennt die Festsetzung des künfigen B-Plans für sich uund seine Rechtsnachfolger an.
§ 30 I, II BauGB: Qual./vorhabenbezogener B-Plan: Nur bei § 31
§ 30 III iVm §§ 34, 35 BauGB: Einvernehmen erfoderlich
§§ 33, 34, 35 BauGB: Einvernehmen eroferderlich
Beachte: Nicht erfoderlich, wenn Gemeinde für Baugenehmigungen zuständig. Fiktion: § 36 II 2 BauGB; § 36 II 3 BauGB.
1) Keine Zulässigkeit nach §§ 30, 34, 35 BauGB
2) Planungsbeschluß für B - Plan gefasst, § 2 I 2 BauGB
3) Formelle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4
3) Materielle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4: (+), wenn nur formelle Voraussetzungen fehlen.
5) Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB
6) RF:: § 33 I BauGB = gebundene Entscheidung, bei Vorabzulassung, §§ 33 II, III BauGB (wenn formelle Planreife nicht vorliegt = Ermessen)
Gemeinde hat Aufstellungsbeschluß gefasst und der Antragssteller erkennt die Festsetzung des künfigen B-Plans für sich uund seine Rechtsnachfolger an.
§ 30 I, II BauGB: Qual./vorhabenbezogener B-Plan: Nur bei § 31
§ 30 III iVm §§ 34, 35 BauGB: Einvernehmen erfoderlich
§§ 33, 34, 35 BauGB: Einvernehmen eroferderlich
Beachte: Nicht erfoderlich, wenn Gemeinde für Baugenehmigungen zuständig. Fiktion: § 36 II 2 BauGB; § 36 II 3 BauGB.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauplanungsrecht
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