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Stehen hinsichtlich einer Forderung die persönliche Schuld und die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in eine dingliche Sicherheit selbstständig nebeneinander?
Ja, beide stehen selbstständig nebeneinander und sind somit auch in der Fallberabeitung getrennt zu prüfen. Beachte: Auf beide können sich unterschiedliche Einreden/Winwendungen beziehen. Dem Schuldner stehen die Einreden/Einwendungen die Forderung betreffend zu. Demgegenüber stehen dem Eigentümer die Einreden/Einwendungen zu, die die Sicherheit betreffen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010