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Wann ergibt sich keine Überwachungsgarantenstellung aus der Beaufsichtigung Dritter?
Die Verantwortlichkeit des Überwachenden endet dort, wo der Dritte für sein Tun und Lassen als eigenverantwortliches Wesen selbst verantwortlich ist. Dies gilt auch für Eltern und Kinder.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010