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Nur Kosten eines vom Verwalter beauftragten Anwalts erstattungsfähig
Welche Anwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich Wohnungseigentümer durch mehrere Anwälte vertreten lassen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2009. Bei der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen durch einen Wohnungseigentümer muss die Anfechtungsklage zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden. Diese lassen sich dann durch einen vom Verwalter beauftragten Anwalt vertreten. Jeder einzelne Eigentümer kann sich aber auch einen eigenen Anwalt nehmen. Da im entschiedenen Fall mehrere Anwälte für die Eigentümer tätig waren, stellte sich später die Frage, ob der im Gerichtsverfahren unterlegene Wohnungseigentümer auch diese Kosten ersetzen musste. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass grundsätzlich nur die Kosten eines für alle Wohnungseigentümer tätigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind (§ 50 WEG).
Der BGH urteilte nun, dass nur die Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts zu erstatten sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten ist. Grund hierfür ist, dass der Verwalter gemäß WEG befugt ist, ein Anfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer zu führen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Wohnungseigentümer, die einen weiteren Anwalt beauftragen, können daher nicht mit einer Kostenerstattung rechnen (BGH, Beschluss v. 16.07.2009, Az. V ZB 11/09).
Der BGH urteilte nun, dass nur die Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts zu erstatten sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten ist. Grund hierfür ist, dass der Verwalter gemäß WEG befugt ist, ein Anfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer zu führen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Wohnungseigentümer, die einen weiteren Anwalt beauftragen, können daher nicht mit einer Kostenerstattung rechnen (BGH, Beschluss v. 16.07.2009, Az. V ZB 11/09).
Tags: anwaltskosten, erstattungsfähig, haftung, kosten, verwalter
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