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Def.: Einigung (§§ 873, 929 BGB)
Einigung: 2 überstimmende, in Bezug auf einander abgegebene WE, die auf die Verfügung / Übertragung des Eigentums an einer bestimmten Sache gerichtet sind.
Auf eine dingliche Rechtsänderung gerichteter Vertrag.
Auslegung: §§ 133, 157, 242 BGB
Auf eine dingliche Rechtsänderung gerichteter Vertrag.
Auslegung: §§ 133, 157, 242 BGB
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010