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Welcher Wert ist jeweils anzusetzen, wenn der Marktpreis zum 31.12.2007 2,60 €/kg beträgt? Nennen Sie zur Begründung die entsprechende Gesetzesstelle. (Bewertungsvereinfachungsverfahren)
Strenges Niederwertprinzip (§253, II)
=>Abschreibungen vornehmen.
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