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Mit welchen gesetzlichen Vorschriften ist eine Korrektur unbilliger Vertragsergebnisse durch Gerichte möglich?
Mittels der Generalklauseln §§138, 242 BGB:
§138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher: (1) Ein rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewährleisten lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§242 Leistung nach Treu und Glauben: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher: (1) Ein rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewährleisten lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§242 Leistung nach Treu und Glauben: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
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