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Wonach richtet sich das Verbot von Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG?
Nach dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964. Hiernach ist für das Verbot der Bundesinnenminister, bei auf ein Bundesland beschränkten Vereinigungen der betreffende Landesinnenminister zuständig. Das Verbot kann vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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