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§ 1357 BGB (Allg. + Schema)
Einschränkung in Abs. III bei Getrenntleben
Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
- im Gegenzug erhält Anderer auch Abwehrrechte aus dem SchV (417 I 1 analog)
- Anfechtung kann nur v getäuschten ausgeübt werden
Schema
1. Anwendbarkeit
2. Offenkundigkeitsprinzip muss nicht beachtet werden (Verpflichtungsermächtigung)
3. zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt
4. Angemessenheit iSd § 1357
- durchschnittliche Verbrauchsgegenstände und Erwerb derselben ist ohne vorherige Verständigung üblich
5. Widerspruch zwischen Gläubigerschutz/Verbraucherschutz
- hM Unanwendbarkeit § 1357f. im Abzahlungskauf
+ anderer Ehegatter /= nicht Vertragspartner
+ Widerrufsbelehrung läuft nicht ggü den Ehegatten = unbeschränktes WiderrufsR (355 IV)
Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
- im Gegenzug erhält Anderer auch Abwehrrechte aus dem SchV (417 I 1 analog)
- Anfechtung kann nur v getäuschten ausgeübt werden
Schema
1. Anwendbarkeit
2. Offenkundigkeitsprinzip muss nicht beachtet werden (Verpflichtungsermächtigung)
3. zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt
4. Angemessenheit iSd § 1357
- durchschnittliche Verbrauchsgegenstände und Erwerb derselben ist ohne vorherige Verständigung üblich
5. Widerspruch zwischen Gläubigerschutz/Verbraucherschutz
- hM Unanwendbarkeit § 1357f. im Abzahlungskauf
+ anderer Ehegatter /= nicht Vertragspartner
+ Widerrufsbelehrung läuft nicht ggü den Ehegatten = unbeschränktes WiderrufsR (355 IV)
Tags: Familienrecht, Vertreter
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