Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
23
Gibt es ein Formerfordernis für den Verwaltungsakt?
Grundsätzlich nein, sofern nicht Schriftform gesetzlich vorgesehen.
Nach Art. 37 II BayVwVfG kann der VA schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Weise (z.B. durch Zeichen nach STVO) erlassen werden.
In jedem Fall aber muss er hinreichend bestimmt sein Art. 37 I BayVwVfG.
Für schriftliche/elektronische VAs gelten gem. Art. 37 III und Art. 39 BayVwVfG entsprechende Vorgaben:
⬛ erlassende Behörde
⬛ Unterschrift oder Namenswiedergabe
⬛ Begründung (in einzelnen Fällen bedarf es nach Art. 39II BayVwVfG auch keiner Begründung, z.B. Antragsentsprechung und kein Rechtseingriff
Nach Art. 37 II BayVwVfG kann der VA schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Weise (z.B. durch Zeichen nach STVO) erlassen werden.
In jedem Fall aber muss er hinreichend bestimmt sein Art. 37 I BayVwVfG.
Für schriftliche/elektronische VAs gelten gem. Art. 37 III und Art. 39 BayVwVfG entsprechende Vorgaben:
⬛ erlassende Behörde
⬛ Unterschrift oder Namenswiedergabe
⬛ Begründung (in einzelnen Fällen bedarf es nach Art. 39II BayVwVfG auch keiner Begründung, z.B. Antragsentsprechung und kein Rechtseingriff
Tags: Verwaltungsakt
Quelle: Gesetz
Quelle: Gesetz