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Bürgerliches Recht: Lektion 10

BGB AT: AGB
Prüfungsaufbau AGBs (1)
Sachlicher Anwendungsbereich: § 310 IV BGB
Beachte: Auch für Arbeitsverträge. § 305 II, II BGB dann aber (-) und Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten.
Vorliegen von AGBs: §§ 305 I, 310 III Nr 1, 2 BGB
1) Vertragsbedingungen
2) Vorvormuliert: Grundlage für gleiartige Rechtsverhältnisse.
3) Für eine Vielzahl von Verträgen: a) BGH: Mindestens 3. Bei Verbrauchern § 310 III Nr 2 BGB. b) Auch Zweck des Erstellers berücksichtigen (zB sind ADAC Verträge, die der Verbraucher nutzt AGBs)
4) Veranlassung durch den Steller: (-) bei Einvernehmen der Parteien oder Stellen durch Dritten. (+), wenn Notar AGBs im Auftrag stellt. Beachte § 310 III Nr 1 BGB (Stellervermutung)
5) Keine Indivdualabrede: § 305 III BGB. Aushandeln: Ernsthafte Möglichkeit der Einflussnahme. "Aushandeln ist mehr al Verhandeln.
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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