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Grenzen der Wahrheitspflicht bei der Vernehmung i.S.v. § 153 ff StGB
= Grenzen des Vernehmungsgegenstandes
Beachte: unwahre unerhebliche Spontanäußerungen sind danach nicht falsch.
allgemein
Zeugen: Mitteilungen über Tatsachen
§ 68 StPO, § 395 ZPO
Sachverständige: Mitteilungen über Tatsachen + Werturteile
konkret
Strafprozess: § 69 StPO, dabei strafprozessuale Tat i.S.v. § 264 StPO; erweiterbar durch Fragen gem. §§ 68 IV, 69 II, 240 StPO
Zivilprozess: § 396 ZPO, dabei Beweisbeschluss gem. §§ 358 ff ZPO, erweiterbar durch § 397 ZPO
Beachte: unwahre unerhebliche Spontanäußerungen sind danach nicht falsch.
allgemein
Zeugen: Mitteilungen über Tatsachen
§ 68 StPO, § 395 ZPO
Sachverständige: Mitteilungen über Tatsachen + Werturteile
konkret
Strafprozess: § 69 StPO, dabei strafprozessuale Tat i.S.v. § 264 StPO; erweiterbar durch Fragen gem. §§ 68 IV, 69 II, 240 StPO
Zivilprozess: § 396 ZPO, dabei Beweisbeschluss gem. §§ 358 ff ZPO, erweiterbar durch § 397 ZPO
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010