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Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, § 244 I Nr. 1b StGB

- das Werkzeug muss nicht objektiv gefährlich sein (kann es aber sein)

- auch völlig ungefährliche aber täuschend echte Scheinwaffen gehören damit zu den Werkzeugen und Mitteln im Sinne des § 244 I Nr. 1b StGB

- eine Restriktion ist gegeben, wenn die als Scheinwaffe eingesetzten Gegenstände aufgrund ihrer äußeren Erscheinung eine Bedrohungswirkung nicht entfalten können, so dass der Täter bei ihrem Einsatz zusätzlich eine täuschende Erklärung (oder sonstige sinnliche Wahrnehmung des Opfers) abgeben muss

- Hält der Täter ein objektiv gefährliches Tatmittel irrtümlich für ungefährlich oder umgekehrt, ist § 244 I Nr. 1b StGB verwirklicht
Tags: Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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