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Alle Oberthemen / Jura / Internationales Privatrecht / IPR
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Def.: Ausweichklausel
Ausweichklausel: Der Richter soll ausnahmsweise das nach festen Kollisionsregeln bestimmte Recht dann nicht anwenden, wenn mit den nationalen Regelungen eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem anzuwendenden Recht besteht.

Auseichklausel kann NICHT beliebig eingesetzt werden. Nur dann heranzuziehen, wenn eindeutig ein vom Ergebnis der Regelanknüpfung abweichender Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ermittelt werden kann.

Widerstreitende Interessen: Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit

(P) RF Rechtsunsicherheit
      Maßnahme: Typenbildung durch Rsp
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010

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