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Def.: Ausweichklausel
Ausweichklausel: Der Richter soll ausnahmsweise das nach festen Kollisionsregeln bestimmte Recht dann nicht anwenden, wenn mit den nationalen Regelungen eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem anzuwendenden Recht besteht.
Auseichklausel kann NICHT beliebig eingesetzt werden. Nur dann heranzuziehen, wenn eindeutig ein vom Ergebnis der Regelanknüpfung abweichender Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ermittelt werden kann.
Widerstreitende Interessen: Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit
(P) RF Rechtsunsicherheit
Maßnahme: Typenbildung durch Rsp
Auseichklausel kann NICHT beliebig eingesetzt werden. Nur dann heranzuziehen, wenn eindeutig ein vom Ergebnis der Regelanknüpfung abweichender Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ermittelt werden kann.
Widerstreitende Interessen: Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit
(P) RF Rechtsunsicherheit
Maßnahme: Typenbildung durch Rsp
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010