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Submissionsbetrug (Vermögensschaden, § 263 StGB)
Grundsätzlich wird der Wert der Gegenleistung nach dem Marktwert bestimmt. Dies ist jedoch bei Ausschreibungen problematisch, da nunmehr fiktiv ermittelt werden müsste, welche Angebote die Bieter ohne Absprache abgegeben hätten. Der BGH sieht allein die Absprache (und gezahlte Schmiergelder!) als mögliches Indiz für einen Schaden an und erleichtert so dem Tatrichter die Feststellung des tatsächlich erzielbaren Wettbewerbspreises.
Tags: Submissionsbetrug
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010