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begünstigtes Vermögen - gesetzl. Grundlage
§ 13b ErbStG
hierzu gehören:
- luf Vermögen
- inländisches BV
- Anteile an KapGes (Mindestbeteiligung iHv 25% erforderlich)
luf Vermögen und inländische BV dürfen nicht zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen bestehen
hierzu gehören:
- luf Vermögen
- inländisches BV
- Anteile an KapGes (Mindestbeteiligung iHv 25% erforderlich)
luf Vermögen und inländische BV dürfen nicht zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen bestehen