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Baurecht: Bauleitpläne
Wie ist die materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zu prüfen?
Wie ist die materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zu prüfen?
III. Materielle RM
1) Erforderlichkeit der Planung, § 1 III (Beurteilungsspielraum)
a) "Sobald erforderlich", wenn die Planung vernüftiger Weise geboten ist, um die bauliche Entwicklung durch die vorherige Planung zu orden (strenge Maßstäbe)
b) "Soweit erforderlich", wenn der B - Plan wenigstens diejenigen Festsetzungen enthält, die zur Bewältigung vorhandener oder ausgelöster städtebaulicher Konflikte notwendig sind. (S) Gebot planrechtlicher Konfliktbewätigung
2) Entwicklungsgebot, § 8 II 1 BauGB (Ausnahme: § 8 II 2 III, IV) - ggf §§ 214 II, 215 BauGB
3) Ggf Abstimmung zu anderen Planungen, § 2 II (ROG/ interkommunales Abstimmungsgebot; Vorrang des F - Plans, § 38; Anpassungsgebot; § 1 IV BauGB, § 4 I 1 ROG
4) NC der zulässigen Festsetzungen § 9 I -VII BauGB
5) Abwägung, §§ 2 III, 1 VI, VII BauGB: Ggf Gebot der Konfliktbewältigung/ Abwägungsdisproportionalität
IV. RF bei beachtlichen Fehlern: Teiweise unwirksam, § 47 V 2 VwGO; Heilbar durch ergänzendes Verfahren, § 214 IV BauGB.
1) Erforderlichkeit der Planung, § 1 III (Beurteilungsspielraum)
a) "Sobald erforderlich", wenn die Planung vernüftiger Weise geboten ist, um die bauliche Entwicklung durch die vorherige Planung zu orden (strenge Maßstäbe)
b) "Soweit erforderlich", wenn der B - Plan wenigstens diejenigen Festsetzungen enthält, die zur Bewältigung vorhandener oder ausgelöster städtebaulicher Konflikte notwendig sind. (S) Gebot planrechtlicher Konfliktbewätigung
2) Entwicklungsgebot, § 8 II 1 BauGB (Ausnahme: § 8 II 2 III, IV) - ggf §§ 214 II, 215 BauGB
3) Ggf Abstimmung zu anderen Planungen, § 2 II (ROG/ interkommunales Abstimmungsgebot; Vorrang des F - Plans, § 38; Anpassungsgebot; § 1 IV BauGB, § 4 I 1 ROG
4) NC der zulässigen Festsetzungen § 9 I -VII BauGB
5) Abwägung, §§ 2 III, 1 VI, VII BauGB: Ggf Gebot der Konfliktbewältigung/ Abwägungsdisproportionalität
IV. RF bei beachtlichen Fehlern: Teiweise unwirksam, § 47 V 2 VwGO; Heilbar durch ergänzendes Verfahren, § 214 IV BauGB.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauleitpläne
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