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Fahrunsicherheit (i.S.d. § 316, 315 c StGB)
Liegt bei einem Fahrzeugführer vor, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung oder geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle, soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen.

- Absolut: 1,1 Promille (Radfahrer ab 1,6 Promille)

- Relativ: 0,3 - 1,09 Promille oder berauschnde Mittel + Ausfallerscheinung

Ausfallerscheinungen: Alkohol- oder Rauschmittelbedingte atypische Verhaltensweisen in Bezug auf das Fahrverhalten (Schlangenlinien) oder das persönlihce Verhalten (Schwanken)
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Quelle: VS Skript
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Autor: Cini
Oberthema: Jura
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht: 06.05.2010

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