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Def. Verhindern i.S.v. § 24 I 1 Var. 2 StGB
Abwendung des tatbestandlichen Erfolges durch den Täter selbst oder einen Dritten, wenn sie vom Täter veranlasst wurde.
obj. Erfolgsabwendung muss gelingen und dem Täter zurechenbar sein,
optimales Rettungsverhalten nicht notwendig
subj. Vorsatz
obj. Erfolgsabwendung muss gelingen und dem Täter zurechenbar sein,
optimales Rettungsverhalten nicht notwendig
subj. Vorsatz
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010