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Bestellung eines Pfandrechtes (Ersterwerb)
Rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache:
1. Dingliche Einigung
über die Pfandrechtsbestellung
2. Besitzübergabe vom Eigentümer an den Gläubiger (Besitzpfand)
oder
Einräumung von Mitbesitz als Übergabeersatz (§ 1206 BGB)
+ Einigsein
3. Akzessorietät: Bestehen der gesicherten Forderung
4. Berechtigung
Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932, 935 BGB analog möglich (§ 1207 BGB)
Zweiterwerb gem. § 1250
1. Dingliche Einigung
über die Pfandrechtsbestellung
2. Besitzübergabe vom Eigentümer an den Gläubiger (Besitzpfand)
oder
Einräumung von Mitbesitz als Übergabeersatz (§ 1206 BGB)
+ Einigsein
3. Akzessorietät: Bestehen der gesicherten Forderung
4. Berechtigung
Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932, 935 BGB analog möglich (§ 1207 BGB)
Zweiterwerb gem. § 1250
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010