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Erläutern Sie die Anwendung von § 366 BGB auf den Fall einer Sicherungsgrundschuld und seine Bedeutung für die Praxis.
§ 366 BGB, der dem Schuldner das Recht zu Tilgungsbestimmung gibt, ist auf die Sicherungsgrundschuld grundsätzlich anendbar, der Schuldner kann also wählen, ob er mit seiner Zahlung die gesicherte Fordeung oder die Grundschuld tilgt. Trifft er keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung, wird sein Wille regelmäßig dahingehend auszulegen sein, dass er eine Doppeltilgung anstrebt, also sowohl die persönlicher Schuld als auch die Grundschuld tilgen möchte. Im Ergebnis ist hierbei unstreitig, dass die Grundschuld, soweit er diese ablöst, sich in seiner Person von einer Fremd- in eine Eigentümergrundschuld umwandelt. Da die §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB gem. § 1192 I BGB insoweit unanwendbar sind, ist die Rechtsgrundlage deser Umwandlung umstritten. Im Wesentlichen werden Analogien zu den §§ 1142, 1143 BGB, zu den §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB und zu den §§ 1168, 1170 f. BGB vertreten. In der Praxis spielen diese Konstruktionen indes keine große Rolle: § 366 BGB wird hier regelmäßig ausgeschlossen und bestimmt, dass die Zahlungen des Schuldners allein auf die gesicherte Forderung erfolgen. Der Schuldner erhält somit auf Grundlage des Sicherungsvertrages lediglich einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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