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Diebstahl mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen, § 244 I Nr. 1a StGB

- "Waffe"- jeder Ggenstand, der nach Art seiner Anfertigung geeignet und dazu bestimmt ist, durch mechanische oder chemische Wirkung erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen im technischen Sinne, Waffengesetz)
- "gefährliches Werkzeug"- Werkzeug, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und aufgrund seiner "waffenähnlichen" Beschaffenheit einen gefährlichen Einsatz nahe legt. Einschränkung bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs und  typischem Diebeswerkzeug, da ansonsten jeder Einbruchsdiebstahl direkt zum qualifizierten Diebstahl würde. Die subjektiven Theorien verlangen dagegen einen inneren Verwendungsvorbehalt oder eine konkrete Verwendungsabsicht (Widerspruch zu § 244 I  Nr. 1b StGB)
- Keine Übertragbarkeit der Definition aus § 224 StGB, da es hier nicht auf die Art und Weise der konkreten Anwendung ankommt
Tags: gefährliches Werkzeug, Waffe
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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